Inhalt
Die Ausbildung umfasst mindestens 1. den theoretischen und praktischen Unterricht mit einem Umfang von 2100 Stunden gem. vorgegebener Stundenverteilung und 2. die praktische Ausbildung mit einem Umfang von 2500 Stunden gem. vorgegebener Stundenverteilung.
Voraussetzung für den Zugang zu der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann ist 1. der mittlere Schulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss oder 2. der Hauptschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss, zusammen mit dem Nachweis a) einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer, b) einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindesanforderungen beschlossenen "Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege" (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, c) einer bis zum 31.12.2019 begonnenen, erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer oder d)einer auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 04.06.1985 (BGBl. I S. 893), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16.07.2003 (BGBl.I S. 1442) aufgehoben worden ist, erteilten Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer, oder zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABi.L 134 vom 24.05.2016, S. 135 geändert worden ist, gewährleistet ist. Dabei können Teile des theoretischen Unterrichts nach § 6 Absatz 2 als Fernunterricht erteilt werden.
- Abschluss
- Fachmann/-frau - Pflege (Ausbildung, Berufsfachschule, PrüfO vom 19.05.20) i
- Unterrichtsart
- Präsenzunterricht